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Banken- und Kapitalmarktrecht


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 26.03.2020 (Urteil in der Rechtssache C-66/19 JC/Kreissparkasse Saarlouis) die Rechte der deutschen Verbraucher gestärkt. Der EuGH hat entschieden, dass die von den Banken seit dem 11. Juni 2010 verwendeten Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen zur Immobilienfinanzierung gegen europäisches Verbraucherrecht verstoßen und damit fehlerhaft sind. Der Verbraucher müsse in klarer und prägnanter Form über die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist informiert werden. Darüber hinaus sei es – so der EuGH – ebenso fehlerhaft, wenn der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist von gesetzlich geregelten Pflichtangaben abhängig gemacht werde, der Kreditvertrag den Verbraucher aber lediglich auf die Lektüre des jeweiligen Gesetzestextes verweise, ohne die maßgeblichen Pflichtangaben selbst zu benennen (sog. Kaskadenverweis).

Der Entscheidung lag eine Widerrufsbelehrung zugrunde, die seit dem 11.06.2010 von jedem Kreditinstitut für einen Immobiliendarlehensvertrag verwendet wurde. In diesen Belehrungen heißt es, dass die Frist für den Widerruf nicht zu laufen beginne, bevor der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB erhalten habe.

Die Folge der Entscheidung des EuGH ist, dass die Frist für den Widerruf des betreffenden Darlehensvertrages bis heute nicht zu laufen begonnen hat und der Vertrag deshalb auch heute noch widerrufbar sein kann.

(Die Folgen der Entscheidung gehen aber noch weit über die Folgen für die Immobilienfinanzierung durch Verbraucher hinaus, denn gleichlautende Widerrufsbelehrungen verwendeten die Banken in nahezu allen Verbraucherdarlehensverträgen, wie z. B. auch in PKW-Finanzierungen. Auch diese Finanzierungen können nach der Entscheidung des EuGH heute noch widerrufbar sein.)

Verbraucher können von dieser Entscheidung erheblich profitieren und die günstige Zinslage am Kapitalmarkt für eine Umfinanzierung ihres Immobiliendarlehens nutzen oder sich ohne die Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vom Darlehensvertrag lösen. Gerne prüfen wir für Sie die Möglichkeit des Widerrufs Ihres Immobiliendarlehensvertrages.

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