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Insolvenzrecht

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Oft können Verbraucher ihre Schulden nicht mehr abbezahlen und benötigen professionelle Hilfe. Auch Unternehmen, Betriebe und Vereine können in diese Notlage geraten. Sie sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit haben, ihre Schulden in einem geordneten Verfahren zu regeln. Hierfür sieht das Insolvenzrecht verschiedene Möglichkeiten und Instrumente vor.

Das Insolvenzrecht regelt, wie im Falle der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorzugehen ist. Einerseits sollen die Gläubiger auf diese Weise ihre Forderungen ausgeglichen bekommen. Andererseits wird dem Schuldner eine Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt, wenn er das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß durchläuft. Ihm wird auf diese Weise eine Chance für ein neues schuldenfreies Leben eingeräumt.

Auch für insolvente Unternehmen ist eine ähnliche Möglichkeit gegeben. Für juristische Personen ist zwar keine Restschuldbefreiung vorgesehen. Grundsätzlich soll aber zumindest die Möglichkeit oder Chance bestehen, das insolvente Unternehmen aufrechtzuerhalten und zu sanieren.

Interessensausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger

Geregelt ist das Insolvenzrecht insbesondere in der Insolvenzordnung, die für eben diesen Interessenausgleich zwischen den Gläubigern und dem Schuldner sorgen soll. Zur Befriedigung der Gläubiger wird im Insolvenzverfahren das Vermögen des Schuldners verwertet, jedoch nur im Rahmen der Pfändbarkeit. Eine Kahlpfändung, bei der dem Schuldner nichts mehr verbleibt, ist unzulässig. Ihm soll weiterhin ein Existenzminimum verbleiben, um seinen Lebensunterhalt zu decken.

Um die benannten Ziele zu erreichen, sieht die Insolvenzordnung verschiedene Insolvenzverfahren vor. Unterschieden werden

  • Regelinsolvenz, für juristische Personen (z. B. Unternehmen) sowie Selbstständige und Freiberufler
  • Verbraucherinsolvenz (umgangssprachlich Privatinsolvenz) für natürliche Personen und ehemalige Selbstständige mit überschaubaren Vermögensverhältnissen
  • Nachlassinsolvenzverfahren bei Überschuldung des Verstorbenen bzw. wenn der Nachlass aus Schulden besteht

Da in allen Verfahrensformen das pfändbare Vermögen des Schuldners zugunsten der Gläubiger gepfändet und verwertet wird, handelt es sich gewissermaßen um eine Form der Zwangsvollstreckung.

Kein Insolvenzverfahren ohne Insolvenzantrag und Insolvenzgrund

Ein Insolvenzverfahren wird nicht von Amts wegen eröffnet, sondern nur auf Antrag des betroffenen Schuldners oder eines Gläubigers. Es gilt also der Antragsgrundsatz. Für bestimmte verantwortliche Personen besteht sogar eine Antragspflicht, z. B. für den Geschäftsführer einer GmbH.

Die Herausforderung für Betroffene liegt einerseits darin, das richtige Insolvenzverfahren zu beantragen. Andererseits ist die Antragstellung etwas kompliziert und umfangreich, weil zahlreiche Dokumente mit dem Eröffnungsantrag eingereicht werden müssen. Bei beiden Fragestellungen und auch während eines solchen Verfahrens kann ein Rechtsanwalt weiterhelfen.

Unabhängig davon, welches Verfahren im Einzelfall einzuleiten ist, muss immer ein Insolvenz- bzw. Eröffnungsgrund vorliegen. Das Insolvenzrecht zählt hierfür die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung auf. Dabei definiert das Gesetz genau, was hierunter zu verstehen ist. Nur wenn einer dieser Gründe vorliegt, wird das zuständige Insolvenzgericht das Verfahren eröffnen.

Als zahlungsunfähig gilt ein Schuldner, wenn er fällige Rechnungen nicht bezahlen kann. Er droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er zum Zeitpunkt der Fälligkeit voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Überschuldung sieht der Gesetzgeber dann als gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um dessen finanzielle Verbindlichkeiten zu decken.

Im Falle einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung können wir Sie beraten und unterstützen. Wir bieten Ihnen sowohl eine umfassende Schuldner- als auch Insolvenzberatung an.

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